Null Toleranz für „Nulltarife“

21.09.2020 | Sandra Hawrylczuk

EuGH-Entscheidung zur Verordnung über den Zugang zum offenen Internet

Urteil vom 15.09.2020, Rechtssachen C-807/18 und C-39/19

Der EuGH schreibt in seiner erstmaligen Entscheidung vom 19.09.2020 zur Verordnung über den Zugang zum offenen Internet (2015/2120) den Grundsatz der „Neutralität des Internets“ fest. Sogenannte „Nulltarife“, d.h. Tarife, bei denen der von bestimmten Diensten und Anwendungen generierte Datenverkehr nicht auf den Verbrauch des vom Kunden gebuchten Datenvolumens angerechnet wird, verstoßen gegen das Unionsrecht.

Die Luxemburger Richter erkannten, dass die Vereinbarung solcher Tarife geeignet ist, die Wahlfreiheit der Nutzer nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung erheblich zu beinträchtigen. Eine differenzierende Anrechnung des tatsächlichen Verbrauchs an das dem Kunden zur Verfügung gestellte Datenvolumen kann nämlich die Nutzung der bevorzugten Anwendungen erhöhen und zugleich die Nutzung der übrigen Anwendungen verringern.

Ferner begründen die „Nulltarife“ einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 der Verordnung, wonach Internetzugangsdienstleister zu einer gleichen und nichtdiskriminierenden Behandlung des Datenverkehrs verpflichtet sind.

Link zur Pressemitteilung: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2020-09/cp200106de.pdf

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